Verkaufs - und Lieferbedingungen

der Firma Edelstahl - Flanschen + Fittings Handelsges.m.b.H. A - 9020 Klagenfurt, Industriering 1 (05/07)

1. Allgemeines:
Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Bedingungen. Die Verkaufs und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer eigene abweichende Bedingungen mitteilt, ohne daß eine ausdrückliche Zustimmung der Fa. Edelstahl - Flanschen + Fittings Handelsges.m.b.H. erfolgt. Angebote erfolgen grundsätzlich freibleibend. Bei Änderungen oder eventueller Nichtigkeit einzelner unserer Bedingungen bleiben die übrigen Punkte (Bedingungen) unberührt.

 

2. Preise:
Unsere Preise wurden aufgrund der bei Abgabe unseres Angebotes entstehenden Kostenfaktoren berechnet. Ist kein Angebot erfolgt, so gelten die bei Ausfertigung unserer Auftragsbestätigung erstellten Preise. Bei Änderung eines der kostenbildenden Faktoren, die nicht dem Einflußbereich des Lieferers unterliegen, behält sich der Lieferer eine Preisanpassung vor. Verpackungskosten werden gesondert verrechnet.

 

3. Lieferfristen:
Erst nach Klärung aller technischer und kaufmännischer Lieferbelange können Lieferfristen nur freibleibend angegeben werden. Diese beginnt mit dem Tag unserer Bestellungsannahme. Die Einhaltung der Lieferfrist ist von der Einhaltung der Leistung des Auftraggebers abhängig (z. B. Bezahlung fälliger Rechnungen). Im Falle unvorhersehbarer Ereignisse wie Kriegsgefahr, behördliche Maßnahmen, höhere Gewalt u.v.a.m. verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, ohne daß von Seiten des Bestellers irgendein Anspruch abgeleitet werden kann. Er ist auch nicht berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten. Wird die Lieferung oder Leistung durch außergewöhnliche Umstände unmöglich, ist die Fa. Edelstahl - Flanschen + Fittings Handelsges.m.b.H. von Ihrer Lieferverpflichtung befreit. Der Besteller kann nur dann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ein Storno der Bestellung vereinbart wird oder die Lieferung aus vertraglich genannten Gründen nicht erfüllt werden kann. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen Nichterfüllung des Vertrages besteht nicht.

 

4. Übernahme und Erfüllungsbedingungen:
Die Leistung der Fa. Edelstahl - Flanschen + Fittings Handelsges.m.b.H. ist bei Meldung der Versandbereitschaft bzw. mit Abgang der Ware vom Versandort erfüllt. Eine Mehr-
oder Minderlieferung nach Menge und Gewicht ist im handelsüblichen Umfang zulässig.

 

5. Gefahrenübergang:
Alle Gefahren gehen im Zeitpunkt der Erfüllung auf den Käufer über, der auch auf eigene Kosten für einen eventuellen Transportversicherungsschutz zu sorgen hat. Erfüllungsort ist der Sitz bzw. das Lager der Fa. Edelstahl - Flanschen + Fittings Handelsges.m.b.H. Bei Streckenlieferungen geht die Gefahr vom Verkäufer in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware vom ersten Frachtführer (Bahn, Post, Spediteur) übernommen wird.

 

6. Schadensersatzansprüche:
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist für den Fall leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers ausgeschlossen. Alle Lieferungen der Edelstahl - Flanschen und Fittings Handelsges. m.b.H. erfolgen ohne jegliche Kenntnisse des Einsatzzweckes.

 

7. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur völligen Tilgung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers (Kaufpreis, Mahn- und Wechselspesen, Zinsen und alle sonstigen Nebenforderungen) behält sich die Fa. Edelstahl - Flanschen + Fittings Handelsges.m.b.H. das Eigentum am Bestellobjekt
unwiderruflich vor. Die von uns gelieferten Waren dürfen vom Käufer weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Auf Verlangen der Fa. Edelstahl - Flanschen + Fittings Handelsges.m.b.H. hat der Käufer seine Schuldner der Fa. Edelstahl - Flanschen
und Fittings Handelsges.m.b.H. zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche mitzuteilen, wenn er die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im Rahmen seines gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußert hat. In diesem Fall ist der Käufer verpflichtet, seinen Schuldnern die unwiderrufliche Forderungsabtretung an die Fa. Edelstahl - Flanschen + Fittings Handelsges.m.b.H. bekannt zugeben. Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt gilt ausdrücklich als vereinbart.

 

8. Zahlung:
Der gesamte Kaufpreis ist, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Fakturendatum ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine treten, ohne daß es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Als Verzugszinsen werden Zinsen in der Höhe von fünf Prozent über dem Diskontsatz der österreichischen Nationalbank vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Soweit noch Forderungen aus älteren Rechnungen unbeglichen sind, ist ein gewährter Skontoabzug unzulässig. Schecks und Wechsel gelten erst nach ordnungsgemäß erfolgter Einlösung als Zahlung. Allfällige Wechsel- und Bankspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort zu zahlen. Jede Lieferung, auch Teillieferung, gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich. Eingehende Zahlungen werden jedoch auf die älteste, ausstehende Forderung angerechnet. Die Aufrechnung von Gegenforderungen sowie Zurückhaltung von Zahlungen wegen Mängelrügen, welche von der Fa. Edelstahl - Flanschen + Fittings Handelsges.m.b.H. nicht anerkannt werden, ist ausgeschlossen. Der Käufer verpflichtet sich, im Falle seiner Säumigkeit der Fa. Edel stahl - Flanschen + Fittings Handelsges.m.b.H. die Mahn- und Inkassospesen eines von der Fa. Edelstahl - Flanschen + Fittings Handels GmbH beauftragten Mahn- und Inkassodienstes zu ersetzen.

 

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort und Gerichtsst and für beide Vertragsteile ist Klagenfurt. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß. Die Vertragsbeziehung zwischen der Fa. Edelstahl - Flanschen + Fittings Handelsges.m.b.H. unterliegt ausschließlich dem österreichischen Recht. Für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit der für Klagenfurt jeweils sachlich zuständigen Gerichte vereinbart. Die Fa. Edelstahl - Flanschen + Fittings Handelsges.m.b.H. ist darüber hinaus auch berechtigt, den Käufer an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu klagen.